2024-05-08
Mit wiederkehrender Regelmäßigkeit erlauben die BH´s auf Antrag der Jägerschaft den Abschuss von vorarlbergweit 130 Abschüsse von Birkhahnen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Schießen von Vögeln während der Balzzeit verboten ist (EuGH-Urteil von 12.7.2007). Außerdem steht das Birkwild auf der Roten Liste der gefährdeten Vogelarten in Vorarlberg.
Warum werden die geschützten Vögel von den BH´s trotzdem für die reine Trophäenjagd jedes Jahr immer wieder per Verordnung zum Abschuss freigegeben?
Gemäß unserem Slogan: „Wir geben der Natur eine Stimme“ hat unser Ausschussmitglied Ulrike Schmid eine Stellungnahme formuliert.
Stellungnahme des AlpenSchutzVereins zur Verordnung der BH Feldkirch:
„Der Alpenschutzverein für Vorarlberg weist hiermit darauf hin, dass die Bejagung von Vögeln nach der EU-Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich „während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit“ nicht erlaubt ist. Ausnahmen davon sind nach Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie bzw. § 27a der JagdVO nur in klar begrenzten Fällen möglich, es fehlen jedoch entsprechende Begründungen für die Bejagung, da hierfür weder eine ökologische noch eine wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt.
Die jährlichen Ausnahmegenehmigungen für den Abschuss von Birkhähnen und die Berechnung der „geringen Mengen“ stützen sich seit 2009 offenbar unverändert auf das „FIWI-Gutachten“ und die dort enthaltene Rechenmethode. Diese stützt sich wiederum auf EU-Judikatur (Urteile vom 9.12.2004 in der Rechtssache C-79/03 und vom 15.12.2005 in der Rechtssache C-344/03), laut der die „geringen Mengen“ eine Entnahme nur bis zu einem Schwellenwert von 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population entsprechen. Die Anzahl der zu bejagenden Individuen ist im Hinblick auf den Birkwildbericht 2023 deutlich zu hoch. Einer Bewilligung der beantragten Abschüsse kann aus unserer Sicht nicht zugestimmt werden.
In rechtlicher Hinsicht ist zudem anzumerken, dass mit dem Erkenntnis des VwGH vom 13.06.2023 in der Sache „NÖ-Fischotter“ (Ra 2021/10/0162) bestätigt wurde, dass die Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen in solchen Verfahren unionsrechtlich geboten sind. Die Genehmigung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen per Verordnung ohne Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung bzw. Anfechtung der Entscheidung verletzt diese Rechte und ist daher nicht zulässig. Die Behörden bzw. Gerichte sind vielmehr dazu verpflichtet, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen.“